Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.2000

Geschäftszahl

98/08/0355

Rechtssatz

Eine private Mitfahrgelegenheit vermag die Zumutbarkeit einer Beschäftigungsstelle schon deswegen nicht zu begründen, weil sie von einer diesbezüglichen ständigen Bereitschaft des oder der Arbeitskollegen abhängt, aber auch dann nicht ständig verfügbar ist vergleiche Urlaubsfälle und Krankheitsfälle; ausführliche Erläuterungen zur Prüfung der Erreichbarkeit des angebotenen Beschäftigungsortes; Hinweis E 5.9.1995, 95/08/0002).