Die angemessene Entlohnung iSd § 9 Abs 2 AlVG nimmt nicht auf die individuelle Bedarfssituation des Arbeitslosen Rücksicht, sondern stellt auf objektive Gegebenheiten des Arbeitsmarktes ab.Die angemessene Entlohnung iSd Paragraph 9, Absatz 2, AlVG nimmt nicht auf die individuelle Bedarfssituation des Arbeitslosen Rücksicht, sondern stellt auf objektive Gegebenheiten des Arbeitsmarktes ab.