Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.06.2000

Geschäftszahl

98/08/0351

Rechtssatz

Die Fertigung der auf den Beschlüssen des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten beruhenden Berufungsbescheide durch den Landesgeschäftsführer oder einen von ihm dazu Ermächtigten entspricht der Rechtslage (ausführliche Begründung im E).

Beachte

Besprechung in:

ZAS 1 aus 2001,, Judikaturbeilage Sozialrecht, S 4 - S 5;