Verwaltungsgerichtshof
21.06.2000
98/08/0351
Die Fertigung der auf den Beschlüssen des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten beruhenden Berufungsbescheide durch den Landesgeschäftsführer oder einen von ihm dazu Ermächtigten entspricht der Rechtslage (ausführliche Begründung im E).
Besprechung in:
ZAS 1 aus 2001,, Judikaturbeilage Sozialrecht, S 4 - S 5;