Verwaltungsgerichtshof
26.01.2000
98/08/0289
Der Umstand, dass der Arbeitslose telefonisch nicht und sonst nur schwer (dh nicht jederzeit) erreichbar ist, beeinträchtigt nicht die Arbeitswilligkeit; es steht der Behörde aber frei, diese Umstände bei Beurteilung der Verfügbarkeit iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG zu berücksichtigen (Hinweis E 22.1998, 97/08/0106).