Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.2000

Geschäftszahl

98/08/0275

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/18 92/11/0234 2

Stammrechtssatz

Angesichts der Beendigung eines Berufungsverfahrens kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der betreffenden Berufung, der die aufschiebende Wirkung aberkannt worden ist, nicht mehr in Betracht (Hinweis E 22.9.1992, 92/11/0071).