Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.2001

Geschäftszahl

98/08/0253

Rechtssatz

Dadurch, dass der an den Gemeinschuldner adressierte Bescheid im Wege der vom Zustellorgan verfügten Nachsendung dem Masseverwalter zukommt, wird dieser nicht Verfahrenspartei (Hinweis B 18. Dezember 1992, 89/17/0037, 0038).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

99/08/0046