Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.1998

Geschäftszahl

98/08/0167

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/01/25 95/19/0003 1

Stammrechtssatz

Aus dem Charakter der Angaben zur Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages als inhaltliche Voraussetzung folgt, daß ihre Ergänzung nach Ablauf der Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG nicht möglich ist (Hinweis E 20.6.1986, 84/17/0136, welches diese Aussage für die - insofern vergleichbare - Wiedereinsetzung trifft).