Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.1998

Geschäftszahl

98/08/0163

Rechtssatz

Die Gefährdung des eigenen Unterhaltes stellt keine Gründe dar, derentwegen der vorübergehende Ausschluß vom Bezug der Notstandshilfe den Arbeitslosen härter träfe, als dies im allgemeinen der Fall ist (Hinweis E 27.2.1996, 95/08/0080).