Verwaltungsgerichtshof
22.12.1998
98/08/0163
Die Gefährdung des eigenen Unterhaltes stellt keine Gründe dar, derentwegen der vorübergehende Ausschluß vom Bezug der Notstandshilfe den Arbeitslosen härter träfe, als dies im allgemeinen der Fall ist (Hinweis E 27.2.1996, 95/08/0080).