Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.08.2002

Geschäftszahl

98/08/0069

Rechtssatz

Ist ein Zeuge in der Lage, sich in der deutschen Sprache ausreichend verständlich zu machen, dann ist die Voraussetzung zur Beiziehung eines Dolmetschers nicht gegeben.