Verwaltungsgerichtshof
26.01.2000
98/08/0004
Geht die Behörde einerseits davon aus, dass der Arbeitslose die ihm vermittelte Stelle deswegen nicht angetreten habe, weil er selbst ein Lokal aufmachen wolle und daher nur bis dahin arbeiten könne, und andererseits davon, dass er den für ihn vereinbarten Vorstellungstermin nicht eingehalten habe, unterliegt es keinem Zweifel, dass der Arbeitslose bei Zutreffen einer der von der Behörde angenommenen Sachverhaltsvarianten den Tatbestand der Vereitelung verwirklicht hätte (Hinweise E 20.12.1994, 93/08/0129, E 27.2.1996, 95/08/0080, und E 8.4.1997, 94/08/0072).