Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2002

Geschäftszahl

98/07/0194

Rechtssatz

In einem Verfahren iSd Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 109, WRG 1959 mutet die Schlussfolgerung, dass das Ziel einer CO2-Vermeidung mit einem Vorhaben, das zur Gänze der Einspeisung des mit Hilfe der Wasserkraft gewonnen Stroms in das öffentliche Netz dient, eher unterstützt wird als mit einem Vorhaben, bei welchem der Antragsteller die aus Wasserkraft gewonnene Energie für sich selbst nutzen will, nachvollziehbar an (Hinweis E 29.6.1995, 94/07/0163).