Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2002

Geschäftszahl

98/07/0194

Rechtssatz

Die im Paragraph 105, Absatz eins, WRG 1959 als Bewilligungshindernisse formulierten öffentlichen Interessen können nicht unreflektiert der nach Paragraph 17, Absatz eins, WRG 1959 zu treffenden Wertentscheidung zu Grunde gelegt werden. Auch wenn feststeht, dass ein Kraftwerksprojekt im Falle seiner Verwirklichung eine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers im Sinne des Paragraph 105, Absatz eins, Litera m, WRG 1959 nicht bewirken würde, heißt das aber nicht, dass im Widerstreitverfahren bei der Untersuchung der Frage, welches Projekt dem öffentlichen Interesse insgesamt besser dient, jenes öffentliche Interesse, zu dessen Schutz im Paragraph 105, Absatz eins, Litera m, WRG 1959 bei seiner krassen Verletzung sogar ein Bewilligungshindernis statuiert wurde, in die Gesamtschau der Interessenbeurteilung nicht mehr einzubeziehen wäre.