Der mit § 17 Abs. 1 WRG 1959 verbundene Hinweis auf § 105 WRG 1959 charakterisiert das zu prüfende öffentliche Interesse nicht hinreichend.Der mit Paragraph 17, Absatz eins, WRG 1959 verbundene Hinweis auf Paragraph 105, WRG 1959 charakterisiert das zu prüfende öffentliche Interesse nicht hinreichend.