Verwaltungsgerichtshof
27.06.2002
98/07/0194
Bei der in Anwendung der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, WRG 1959 zu treffenden Beurteilung, welche von mehreren Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen dem öffentlichen Interesse besser dient, handelt es sich im Umfang der unvermeidlichen Gewichtung der zu prüfenden öffentlichen Interessen letztlich um eine Wertentscheidung.