Verwaltungsgerichtshof
11.03.1999
98/07/0186
Ein Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides besteht in der auf Paragraph 117, Absatz eins, WRG gegründeten Entscheidung der belBeh des Inhaltes, dass der Bf zur Geltendmachung seines Entschädigungsanspruches vor der Wasserrechtsbehörde nicht berechtigt sei. Entscheidungen solchen Inhaltes unterliegen der im Paragraph 117, Absatz 4, WRG angeordneten sukzessiven Gerichtskompetenz und entziehen sich deshalb nicht nur einer Anfechtung im verwaltungsbehördlichen Instanzenzug, sondern auch einer Bekämpfung vor dem VwGH (Hinweis E 10.6.1997, 96/07/0205; E 2.10.1997, 97/07/0082; E 29.10.1998, 98/07/0136; B 14.12.1995, 95/07/0219; B 11.12.1997, 97/07/0201, 0202).