Verwaltungsgerichtshof
15.07.1999
98/07/0184
GRS wie VwGH E 1997/09/11 97/07/0051 3
Durch die gesonderte Erwähnung der "betroffenen Grundeigentümer" im Paragraph 29, Absatz 5, Ziffer 2, AWG 1990 werden die Grundeigentümer aus dem Kreis der Nachbarn iSd Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 herausgehoben und in eine rechtlich anders gestaltete Parteienkategorie eingereiht. Unter den "betroffenen Grundeigentümern" im Paragraph 29, Absatz 5, Ziffer 2, AWG 1990 sind nur jene Liegenschaftseigentümer gemeint, auf deren Grundstücken die Anlage errichtet und betrieben werden soll.