Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.07.1999

Geschäftszahl

98/07/0184

Rechtssatz

Projektmodifikationen, die ausschließlich zur Anpassung des Vorhabens an den Stand der Technik und die geänderten gesetzlichen Voraussetzungen erfolgen, stellen keine wesentliche Änderung des Projektes dar; damit sollte der Schutz sowohl der öffentlichen Interessen als auch der Betroffenen verbessert werden (Hinweis E 14.5.1997, 96/07/0250).