Verwaltungsgerichtshof
29.06.2000
98/07/0182
Die Aufsicht über die Wassergenossenschaften gem Paragraph 85, Absatz eins, WRG ist grundsätzlich von Amts wegen auszuüben; ein subjektives Recht auf eine aufsichtsbehördliche Entscheidung besteht nur in solchen Fällen, in denen das Gesetz der Genossenschaft oder einer anderen Person eine Antragslegitimation zuerkennt.