Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.2000

Geschäftszahl

98/07/0182

Rechtssatz

Die Aufsicht über die Wassergenossenschaften gem Paragraph 85, Absatz eins, WRG ist grundsätzlich von Amts wegen auszuüben; ein subjektives Recht auf eine aufsichtsbehördliche Entscheidung besteht nur in solchen Fällen, in denen das Gesetz der Genossenschaft oder einer anderen Person eine Antragslegitimation zuerkennt.