Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1999

Geschäftszahl

98/07/0174

Rechtssatz

Unter einer Anlage iSd WRG wird alles das verstanden wird, was durch die Hand des Menschen "angelegt", also errichtet wird (Hinweis E 8.10.1959, 57/58, VwSlg 5070 A/1958). Ablagerungen von Erdaushub, Bauschutt und Gartenabfällen sind daher als Anlage iSd Paragraph 137, Absatz 3, Litera f, WRG anzusehen und demnach als Deponie (Abfalldeponie) zu rechnen (Hinweis E 20.12.1994, 94/07/0116).