Verwaltungsgerichtshof
23.11.2000
98/07/0173
Ausschlaggebend für die Strafbarkeit eines Verhaltens gem den Paragraphen 32 und 137 WRG ist das Vorliegen einer verbotenerweise, weil bewilligungslos vorgenommenen, beabsichtigten oder von vornherein zu gewärtigenden Einwirkung bzw Verunreinigung (Hinweis E 27. März 1990, 89/07/0051).