Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.01.1999

Geschäftszahl

98/07/0155

Rechtssatz

Auf das Erfordernis der Widerlegung eines Amtssachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene erstreckt sich die behördliche Anleitungspflicht nicht.