Verwaltungsgerichtshof
21.01.1999
98/07/0155
GRS wie VwGH E 1993/11/16 93/07/0085 9
Eine Änderung der (bei Hochwässern auftretenden) Strömungsverhältnisse, die zu Nachteilen für Dritte führt, ist als erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer anzusehen.