Soferne nicht Gefahr im Verzuge vorliegt, hat die Beh den Auftrag nach § 31 Abs 3 WRG bescheidmäßig zu erlassenSoferne nicht Gefahr im Verzuge vorliegt, hat die Beh den Auftrag nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG bescheidmäßig zu erlassen
(Hinweis E VS 17.1.1995, 93/07/0126, VwSlg 14193 A/1995).