Als Schutzgesetz, dessen Verletzung schadenersatzpflichtig macht, verpflichtet § 31 WRG jedermann zur Reinhaltung der Gewässer.Als Schutzgesetz, dessen Verletzung schadenersatzpflichtig macht, verpflichtet Paragraph 31, WRG jedermann zur Reinhaltung der Gewässer.