Verwaltungsgerichtshof
29.06.2000
98/07/0146
GRS wie 90/07/0159 E 29. Oktober 1991 RS 1
Das Tatbild der fehlenden wasserrechtlichen Bewilligung gem Paragraph 32, WRG unterscheidet sich von dem des Paragraph 31, WRG insb dadurch, daß im ersteren Fall ein konkret wirksamer und beabsichtigter Angriff auf die bisherige Beschaffenheit von Wasser vorliegen muß, der plangemäß unter Verwendung von Anlagen erfolgt (Hinweis E 10.11.1981, 81/07/0113; E 2.10.1990, 89/07/0168), während im zweiten Fall die Verpflichtung zur Vermeidung von Verunreinigungen sich in erster Linie auf Anlagen und Maßnahmen bezieht, bei denen eine Einwirkung auf Gewässer zwar nicht vorgesehen, aber erfahrungsgemäß möglich ist.