Verwaltungsgerichtshof
29.06.2000
98/07/0146
Von geringfügigen und damit bewilligungsfreien Einwirkungen iSd Paragraph 32, Absatz eins, WRG kann nur dann gesprochen werden, wenn diese einer zweckentsprechenden Nutzung des Gewässers nicht im Wege stehen. Unter einer zweckmäßigen Nutzung des Gewässers in diesem Sinne ist eine solche zu verstehen, welche dem Ziel und Begriff der Reinhaltung des Paragraph 30, WRG entspricht
(Hinweis E 19.3.1998, 97/07/0131). Solches scheidet jedoch bei Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (siehe Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG) jedenfalls aus.