Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.2000

Geschäftszahl

98/07/0146

Rechtssatz

Für die Vorschreibung von Maßnahmen nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG reicht bereits der Eintritt einer konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung aus. Es genügt demnach, wenn nach Lage des Einzelfalles konkrete Umstände die Gefahr einer Gewässerverunreinigung erkennen lassen

(Hinweis E 13.4.2000, 99/07/0214).