Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.2002

Geschäftszahl

98/07/0114

Rechtssatz

Dass diejenigen Personen, welche "fischereifreundliche Einbauten" in ein Gewässer ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung vorgenommen haben, als Täter kraft Setzung einer eigenmächtigen Neuerung ihrerseits als Adressaten eines wasserpolizeilichen Auftrages in Betracht gekommen wären, schließt nicht aus, dass die Belassung solcher Einbauten Dritter durch die Marktgemeinde als Erhaltungsverpflichtete eine Verletzung ihrer Verpflichtung darstellen konnte, das regulierte Gerinne im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten.