Verwaltungsgerichtshof
18.09.2002
98/07/0114
Wird jemand (hier: eine Marktgemeinde) bescheidmäßig zur Erhaltung des Regulierungswasserbaus im ordnungsgemäßen und somit der Bewilligung entsprechenden Zustand verpflichtet, so verliert die Frage nach dem Eigentum am Regulierungswasserbauwerk rechtlich an Bedeutung. Ist nämlich jemand als Eigentümer der Anlage anzusehen, dann würde die Einschränkung dessen Erhaltungspflicht auf Grund der Bestimmung des Paragraph 50, Absatz 6, Satz 2 WRG 1959 nach dem Wortlaut dieser Norm ja nur "mangels ausdrücklicher Verpflichtung" gelten, die "ausdrückliche Verpflichtung" dieser Person (Marktgemeinde) durch den Bescheid über die Regulierungsbewilligung aber der Einschränkung der Erhaltungspflicht dieser Person (Marktgemeinde) nach Paragraph 50, Absatz 6, Satz 2 WRG 1959 entgegenstehen. Ist jemand nicht als Eigentümer des Regulierungsbauwerkes anzusehen, dann führt die nach Paragraph 50, Absatz 6, Satz 1 WRG 1959 vorgesehene sinngemäße Anwendung der Bestimmung des Paragraph 50, Absatz eins, legcit auf Wasseranlagen, die nicht der Wasserbenutzung dienen, zum ersten Halbsatz des Paragraph 50, Absatz eins, Satz 1 WRG 1959, mit welchem die Erhaltungspflicht der Eigentümer von Wasserbenutzungsanlagen (arg.: "ihre Wasserbenutzungsanlagen") unter der Bedingung steht, dass nicht "rechtsgültige Verpflichtungen anderer" bestehen, unter welchem Aspekt erneut diese Person (Marktgemeinde) als Erhaltungspflichtige kraft Anordnung des Regulierungsbewilligungsbescheides anzusehen ist.