Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.2002

Geschäftszahl

98/07/0114

Rechtssatz

Wenn in einem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid dem Bewilligungswerber (hier: einer Marktgemeinde) die Erhaltung einer Anlage (hier: eine Regulierung und Verbauung eines Baches) im ordnungsgemäßen Zustand zur Pflicht gemacht worden ist, so ist der Ausdruck "ordnungsgemäßer Zustand" etwas entschieden anderes als das, wovon im Paragraph 50, Absatz 6, Satz 2 WRG 1959 bei Beschreibung der dort eingeschränkten Erhaltungspflicht die Rede ist. Unter einem "ordnungsgemäßen Zustand" ist vielmehr jener zu verstehen, den Paragraph 50, Absatz eins, Satz 1 WRG 1959 beschreibt, und damit ein solcher Zustand, wie er der Bewilligung entspricht.