Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.2002

Geschäftszahl

98/07/0114

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0012 E 14. Mai 1997 VwSlg 14677 A/1997 RS 1 (Hier: Außerhalb des Geltungsbereiches der Bestimmung des Paragraph 22, WRG 1959 kann erst recht der Umstand der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung eines Regulierungsbauwerkes für sich allein die Eigentumsrechtsverhältnisse am hergestellten Bauwerk nicht regeln, wie auch die Berechtigung zur Stellung eines Bewilligungsantrages -

ebenso wie auch bei Wasserbenutzungsanlagen - von der Position als Eigentümer der Anlage nicht abhängt (Hinweis 23. November 2000, 2000/07/0243)).

Stammrechtssatz

Paragraph 22, Absatz eins, WRG schafft keinen vom Zivilrecht abweichenden Eigentumsbegriff, sondern knüpft am Eigentumsbegriff des Zivilrechts an (Hinweis E 25.2.1992, 88/07/0107).