Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.2002

Geschäftszahl

98/07/0103

Rechtssatz

Der Partei den Namen und das Fachgebiet eines Amtssachverständigen bekannt zu geben, der in dem Verfahren, in dem sie Parteistellung hat, ein Gutachten erstattet hat, ist entgegen der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung eine durchaus angezeigte Maßnahme. Sie gehört zur Pflicht der Behörde zur Wahrung des Parteiengehörs (siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. September 1995, 95/10/0034).