Verwaltungsgerichtshof
25.04.2002
98/07/0103
GRS wie 82/07/0162 E 23. November 1982 VwSlg 10895 A/1982 RS 2
Als Sachverständige kommen nur physische Personen in Betracht. Die Pflicht zur Gewährung des Parteiengehörs betreffend Sachverständigengutachten umfasst auch die Bekanntgabe der Namen der Sachverständigen an die Partei, da diese anderenfalls nicht in die Lage versetzt wird, allfällige Einwendungen gegen die Person des Sachverständigen oder seine Eignung vorzubringen.