Verwaltungsgerichtshof
25.04.2002
98/07/0103
GRS wie 89/03/0275 E 28. März 1990 VwSlg 13160 A/1990 RS 1
Durch die Umwandlung einer GmbH in eine AG tritt gem Paragraph 250, AktG in der Rechtsperson keine Änderung ein. Somit bleibt der Empfänger iSd Paragraph 7, ZustG ungeachtet seiner verschiedenen Benennung gleich. Ein für die GmbH bestimmtes Schriftstück gilt nach ihrer Umwandlung an die AG gerichtet.