Verwaltungsgerichtshof
27.05.2003
98/07/0099
GRS wie 97/07/0006 E 18. Februar 1999 RS 1
(Hier: Das gilt auch für das NÖ FlVfLG 1975.)
Nach Paragraph 34, Stmk ZLG 1982 darf sowohl die Aufrechterhaltung als auch die Neubegründung einer Grunddienstbarkeit im Flurbereinigungsplan aus wirtschaftlichen Gründen nicht auf Grund einer bloßen Nützlichkeit, sondern nur dann erfolgen, wenn eine solche Dienstbarkeit notwendig ist (Hinweis E 18.2.1994, 90/07/0024).