Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.05.2003

Geschäftszahl

98/07/0099

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0006 E 18. Februar 1999 RS 1

(Hier: Das gilt auch für das NÖ FlVfLG 1975.)

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 34, Stmk ZLG 1982 darf sowohl die Aufrechterhaltung als auch die Neubegründung einer Grunddienstbarkeit im Flurbereinigungsplan aus wirtschaftlichen Gründen nicht auf Grund einer bloßen Nützlichkeit, sondern nur dann erfolgen, wenn eine solche Dienstbarkeit notwendig ist (Hinweis E 18.2.1994, 90/07/0024).