Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.05.2003

Geschäftszahl

98/07/0099

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/07/0084 B 26. Juni 1996 RS 5

(Hier nur erster Satz; betreffend Paragraph 25, Absatz eins, NÖ FlVfLG 1975)

Stammrechtssatz

Der Schutz öffentlicher Interessen ist allein der Behörde überantwortet. Auf die Wahrung der öffentlichen Interessen sind subjektiv-öffentliche Rechte nicht eingeräumt (Hinweis E 22.6.1993, 93/07/0058).