Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.05.2003

Geschäftszahl

98/07/0099

Rechtssatz

Die Frage, ob eine Dienstbarkeit vor Entscheidung der Agrarbehörde zivilrechtlich schon bestanden hat oder nicht, tritt für die im Kommassierungsverfahren zu treffende Entscheidung dementsprechend an Bedeutung zurück, weil sie ohnehin zu begründen wäre, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig wäre, während ohne eine solche Notwendigkeit eine zivilrechtlich bestehende Dienstbarkeit nicht aufrecht zu erhalten wäre (Hinweis E 21. November 1996, 95/07/0006).