Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.05.2003

Geschäftszahl

98/07/0099

Rechtssatz

Die der Agrarbehörde in der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, Satz 2 NÖ FlVfLG 1975 eingeräumte Befugnis, solche Lasten, die nach Paragraph 25, Absatz eins, Satz 1 legcit im angeordneten Zeitpunkt der Übernahme der Abfindungen kraft Gesetzes ohne Entschädigung erlöschen, ausdrücklich aufrecht zu halten oder neu zu begründen, stellt ein der Behörde in die Hand gegebenes Gestaltungsmittel zur Herstellung der Neuordnung der Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse im Kommassierungsgebiet im Sinne des Paragraph 16, legcit in Verbindung mit Paragraph 41, legcit dar. Vom System des Kommassierungsverfahrens her hat ein Ausspruch nach Paragraph 25, Absatz eins, Satz 2 legcit seinen Platz entweder im Bescheid über die Anordnung der Übernahme der vorläufigen Grundabfindungen oder im Zusammenlegungs-(Flurbereinigungs-)plan selbst, was in gleicher Weise auch für den ein darauf gerichtetes Begehren abweisenden Abspruch gilt.(Hier: War die gesonderte Bescheiderlassung über den vom Bf gestellten Antrag nach Paragraph 25, Absatz eins, Satz 2 legcit somit weder geboten, noch sonderlich praktikabel, so wurde eine Verletzung von Rechten des Bf durch die verfahrensrechtliche Vorgangsweise abgesonderter Bescheiderlassung über den Antrag des Bf nicht bewirkt.)