Verwaltungsgerichtshof
25.07.2002
98/07/0095
Das Aufwandersatzbegehren des als mitbeteiligte Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auftretenden Grundeigentümers ist dann abzuweisen, wenn sich eine durch einen Anfechtungserfolg bewirkte Berührung seiner Rechte im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, WRG 1959 auf einen aufrecht gebliebenen wasserpolizeilichen Alternativauftrag von vornherein nicht beziehen konnte (Hinweis E 29.6.1995, 93/07/0051).