Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.07.2002

Geschäftszahl

98/07/0095

Rechtssatz

Wenn ein gegenüber einem Grundstückseigentümer normativ wirkender Abspruch des Inhaltes, dass er die einem anderen als Adressaten eines wasserpolizeilichen Auftrages aufgetragenen Maßnahmen auf seinem Grundeigentum zu dulden hätte, nicht erlassen wurde, ist eine Berührung von Rechten des Grundstückseigentümers durch den Auftrag auszuschließen, was ihm mangels Möglichkeit einer Rechtsverletzung in seiner Sphäre die Beschwerdeberechtigung nimmt (Hinweis B 21.9.1995, 95/07/0104).