Verwaltungsgerichtshof
25.07.2002
98/07/0095
Wenn ein gegenüber einem Grundstückseigentümer normativ wirkender Abspruch des Inhaltes, dass er die einem anderen als Adressaten eines wasserpolizeilichen Auftrages aufgetragenen Maßnahmen auf seinem Grundeigentum zu dulden hätte, nicht erlassen wurde, ist eine Berührung von Rechten des Grundstückseigentümers durch den Auftrag auszuschließen, was ihm mangels Möglichkeit einer Rechtsverletzung in seiner Sphäre die Beschwerdeberechtigung nimmt (Hinweis B 21.9.1995, 95/07/0104).