Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.1999

Geschäftszahl

98/07/0091

Rechtssatz

Das Ausbringen von Düngemitteln iSd Paragraph 32, Absatz 2, Litera f, WRG und des Wirtschaftsdüngers im Sinne der Litera g, dieses Paragraphen unterhalb der die wasserrechtlichen Bewilligungspflichten auslösenden Mengenangaben setzt voraus, dass es sich hiebei um eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Bodennutzung handelt. Eine solche kann aber nicht mehr vorliegen, wenn eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG ausgelöst wird.