Verwaltungsgerichtshof
06.08.1998
98/07/0088
Eine Übertretung nach Paragraph 137, Absatz 3, Litera f, WRG stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, bei dem der Beschuldigte glaubhaft machen muß, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.