Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.08.1998

Geschäftszahl

98/07/0088

Rechtssatz

Eine Übertretung nach Paragraph 137, Absatz 3, Litera f, WRG stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, bei dem der Beschuldigte glaubhaft machen muß, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.