Verwaltungsgerichtshof
16.09.1999
98/07/0066
Eine die Erstbehörde ebenso wie die Berufungsbehörde im fortgesetzten Verfahren und auch den VwGH bindende Wirkung der Gründe eines nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufhebenden Bescheides (Hinweis E 16.11.1993, 90/07/0036; E 28.7.1994, 93/07/0155; E 14.3.1995, 94/07/0105; E 1.7.1998, 96/09/0319) geht nur von jenen Gründen aus, welche die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides tragen, nicht aber von solchen Begründungsausführungen, die zur Aufhebung des bekämpften Bescheides keinen Anlass gegeben hätten, weil mit ihnen einer Rechtsansicht der berufungswerbenden Partei entgegengetreten oder einer Rechtsauffassung der Erstbehörde beigetreten wird, und auch nicht von solchen Begründungsausführungen des Aufhebungsbescheides, die lediglich aus verwaltungsökonomischen Gründen geäußerte Bemerkungen und Rechtsansichten darstellen (Hinweis E 16.11.1995, 94/07/0055; E 28.3.1996, 96/07/0041; E 17.12.1996, 96/05/0150; E 25.3.1997, 96/05/0262; E 29.4.1997, 96/05/0158).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
98/07/0067