Verwaltungsgerichtshof
17.10.2002
98/07/0061
GRS wie 94/05/0067 E 30. August 1994 RS 1
(hier nur erster Satz)
Die Umsetzung eines Bescheides, der eine Leistung auferlegt, in die Wirklichkeit kann weder eine noch anhängige Berufung gegenstandslos machen noch die Entscheidung der Berufungsbehörde in einem bestimmten Sinn festlegen. In einem solchen Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre (Hinweis E 16.4.1956, 936/53, VwSlg 4040 A/1956).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
98/07/0062