Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.2002

Geschäftszahl

98/07/0061

Rechtssatz

Ein nach Paragraph 72, Absatz eins, WRG 1959 erlassener Auftrag zur Duldung bestimmter Maßnahmen zu den dort genannten Zwecken steht nach dem Wortlaut des Gesetzes unter der Bedingung der Erweislichkeit unbedingter Notwendigkeit der zu duldenden Maßnahmen (Hinweis E 14. Mai 1997, 96/07/0216). Diese gesetzliche Bindung erstreckt sich auch auf den zeitlichen Rahmen der bescheidmäßig konkretisierten Duldungspflicht. Die in einem Duldungsbescheid festgelegte Dauer der Duldungspflicht muss daher gewährleisten, dass die Duldungspflicht nicht auch noch während eines Zeitraumes aufrecht bleiben würde, zu welchem die zu duldenden Maßnahmen nach Lage der Sanierungsfortschritte gegebenenfalls als unbedingt notwendig iSd Paragraph 72, Absatz eins, WRG 1959 nicht mehr anzusehen wären.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

98/07/0062