Verwaltungsgerichtshof
17.10.2002
98/07/0061
Für eine Parteistellung Dritter im Verfahren schon zur Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrages besteht aus Rechtsschutzgründen kein Bedarf, sofern in einem gewässerpolizeilichen Auftrag nicht auch schon eine konkrete Duldungsverpflichtung des betroffenen Dritten unmissverständlich ausgesprochen wird (Hinweis B 23.06.1992, 92/07/0023).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
98/07/0062