Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.2002

Geschäftszahl

98/07/0061

Rechtssatz

Für eine Parteistellung Dritter im Verfahren schon zur Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrages besteht aus Rechtsschutzgründen kein Bedarf, sofern in einem gewässerpolizeilichen Auftrag nicht auch schon eine konkrete Duldungsverpflichtung des betroffenen Dritten unmissverständlich ausgesprochen wird (Hinweis B 23.06.1992, 92/07/0023).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

98/07/0062