Verwaltungsgerichtshof
20.09.2001
98/07/0033
Die in Spruch und Begründung eines Aufhebungsbescheides nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG zum Ausdruck kommende, die Behebung und Zurückverweisung tragende Rechtsansicht der Berufungsbehörde, ist, so lange die dafür maßgebende Sach- und Rechtslage keine Veränderung erfährt, sowohl für die Unterbehörde als auch (im Fall eines weiteren Rechtsganges) für die Berufungsbehörde selbst bindend (Hinweis E 12. Oktober 1993, 93/07/0062; E 14. März 1995, 94/07/0105; E 10. Juli 1997, 97/07/0015). Diese Bindungswirkung trifft auch den VwGH (Hinweis E 9. März 2000, 99/07/0118; E 16. September 1999, 96/07/0215).