Verwaltungsgerichtshof
02.07.1998
98/07/0031
Die Rechte der Fischereiberechtigen zählen nicht zu den fremden Rechten iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG; sie haben durch Paragraph 15, WRG eine gesonderte Regelung erfahren. Das E des VwGH vom 11.11.1986, 86/07/0210, sagt daher nichts darüber aus, ob und unter welchen Voraussetzungen eine wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen ist, wenn vom Fischereiberechtigten Einwendungen erhoben werden. Diese Frage ist auf der Grundlage des Paragraph 15, Absatz eins, WRG zu beantworten. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz WRG ist dem Begehren eines Fischereiberechtigten nach Vornahme von Maßnahmen zum Schutz der Fischerei Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Eine wasserrechtliche Bewilligung, die entgegen einem alle Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz eins, WRG erfüllenden Begehrens eines Fischereiberechtigten erteilt wird, ist daher rechtswidrig. (Hier: Bei dem Begehren des Fischereiberechtigten auf Wiederzuleitung des abgeleiteten Wassers um mindestens 200 m bachaufwärts handelt es sich nicht um eine Forderung nach Bewilligung des Projektes eines Dritten in einer dem Fischereiberechtigten zweckmäßig erscheinenden Variante, sondern um ein Begehren im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, WRG).