Verwaltungsgerichtshof
23.04.1998
98/07/0004
Der in seinen Rechten Beeinträchtigte iSd Paragraph 138, WRG hat einen Rechtsanspruch darauf, daß aufgrund seines Verlangens ein wasserpolizeilicher Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG erlassen wird, wenn aufgrund einer bewilligungslos ausgeübten Wasserbenutzung und der dadurch bewirkten Übertretung des Paragraph 9, WRG, eine Verletzung von wasserrechtlich geschützten Rechten eingetreten ist. In einem solchen Fall ist es der Behörde verwehrt, den "in allen anderen Fällen einer eigenmächtigen Neuerung" vorgesehenen Auftrag nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG zur Einbringung eines nachträglichen Bewilligungsansuchens zu erteilen. Ein Auftrag nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG darf nur dann ergehen, wenn die Beseitigung, Nachholung oder Sicherung weder vom öffentlichen Interesse geboten noch von einem in seinen Rechten Beeinträchtigten verlangt wird. Es ist aber nicht unzulässig, nachträglich einen Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung der von einem solchen, auf Verlangen eines Betroffenen, erteilten wasserpolizeilichen Auftrag betroffenen Anlage einzubringen.