Verwaltungsgerichtshof
23.04.1998
98/07/0004
Leitet die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eines Betroffenen nach Paragraph 138, Absatz 6, WRG ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes ein und hat sie die vom Betroffenen behauptete unzulässige, eine Verletzung der wasserrechtlich geschützten Rechte des Betroffenen bewirkende Neuerung festgestellt, so hat sie demjenigen, der die Bestimmungen des WRG übertreten hat, gem Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG die Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung auch dann aufzutragen, wenn diese Neuerung nachträglich bewilligt werden kann (Hinweis E 14.4.1987, 86/07/0267).